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Erbenermittlung
Honorar
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Ein Honorar fällt nur dann an, wenn der Erbe tatsächlich sein Erbe erhält und setzt sich in Form einer prozentualen Beteiligung an dem zur Ausschüttung gelangenden Erbe zusammen, fällig nur im Erfolgsfall.

 

Die Höhe des Honorars liegt im allgemeinen bei etwa 15 - 25 % der zur Ausschüttung kommenden jeweiligen Netto-Erbschaft zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, alle Auslagen eingeschlossen.

 

Den Nachlasspflegern, Nachlassgerichten, bekannten Erben, oder anderen Personen, entstehen durch unsere Einschaltung keinerlei Kosten oder Verpflichtungen, nachdem unsere Tätigkeit grundsätzlich auf unser eigenes Risiko erfolgt. Das Honorar wird im Erfolgsfall direkt mit den von uns ermittelten Erben vereinbart, während wir im Nichterfolgsfall die Kosten und Auslagen selbst tragen.

 

In der Erbschaftssteuererklärung kann unser Honorar als Nachlassverbindlichkeit abgesetzt werden, wodurch sich die von den Erben ggfs. zu zahlende Erbschaftsteuer entsprechend vermindert.


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